Vertragliche Vereinbarung

Gelten solange keine anderen Bedingungen von S&N Handwerk unterschrieben sind: Bauseitige Leistungen AG: Gestellung von Strom und Wasser. Endreinigung und Entsorgung von evtl. anfallendem Abbruchmaterial. Freihaltung der von uns zu bearbeitenden Bereiche, so das keine Wartezeiten entstehen.

Verdeckte Schwachstellen wie z.B. Rohr-/Kabelführungen, beschädigte Leitungen o.ä., die unter Putz liegen oder verlegt wurden, sind vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Bereitstellung von evtl. benötigten Gerüsten.

ZTV:

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:  Wir weisen darauf hin, dass sich nach Durchführung der Injektionsarbeiten durch Feuchtigkeits-Umlagerungen, oder aufgrund der Mauerwerks- bzw. Bodenstruktur neue  Wasserwege ausbilden und durch Umlagerungen an Neuen bzw. bereits injizierten Stellen auftreten können. Hierbei sind Nachinjektionen nicht auszuschließen und stellen keine Mängel dar. Nachinjektionen müssen neu beauftragt werden. Unsere Leistungen werden fachgerecht und nach bestem Wissen und Können durchgeführt. Haftung für evtl. Folgeschäden werden ausgeschlossen. Mehrkosten aufgrund von Änderungen unvorhergesehener Umstände, welche vorab nicht besprochen oder angeboten wurden, sind vom Auftraggeber zu tragen. Zur Erzielung des angestrebten Dichtigkeitserfolges dürfen die von uns vorgeschlagenen Anwendungstechnologien nicht eingeschränkt werden.  

WU-Ausführung: Die S&N Handwerk begleitet die ausführungstechnische Ausführung vor-Ort, bezogen auf die wasserundurchlässige Ausführung der Betonbauteile. Dazu gehören unteranderem die Fugenabdichtung, Betonage-Begleitung und die technische Beratung. Der genaue Umfang der Tätigkeit ist in dem zugehörigen Angebot beschrieben. Zu dem Umgang mit Rissen innerhalb der Betonflächen gelten die Vorgaben der DAfStb WU-Richtlinie neuester Fassung. Der Entwurfsgrundsatz und die damit verbundene Begrenzung der Rissbreite wird von der S&N Handwerk mit der Tragwerksplanung vor Beginn der statischen Berechnung abgestimmt.  

Wird Entwurfsgrundsatz c) festgelegt, wobei gezielt weniger Risse größerer Rissbreite mit zusätzlichen, nachträglichen Dichtmaßnahmen geplant werden, (wodurch im gesamten Keller Bewehrung eingespart wird) sind die Kosten für die nachträglichen Dichtmaßnahmen über Injektion, für Risse größer 0,20mm, vom AG zu übernehmen. Risse kleiner gleich 0,20mm sind innerhalb der WU-Richtlinie geregelt und gelten nicht als Mangel, da diese sich über die Selbstheilung des Betons schließen.  Die S&N Handwerk übernimmt keine Planungsleistung, sondern lediglich die technische Zuarbeit. Für die statische Berechnung und den Nachweis zur Mindestbewehrung zur Begrenzung der Rissbreite ist folglich der Tragwerksplaner verantwortlich. Hierzu zählt auch die Festlegung von Fugen.  Wir sind uns sicher Ihnen eine wirtschaftliche Offerte unterbreitet zu haben und würden uns über Ihre Auftragserteilung freuen. Unsere Auftragsbestätigung ist als verbindlich anzusehen.